Im Januar 2010 haben sich 13 EU-Mitgliedstaaten auf einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von gemeinsamen Mindestnormen zum Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren in der EU geeinigt. Der Innenausschuss des Europäischen Parlaments hat diesem Vorschlag zugestimmt, um das Recht auf Verteidigung zu schützen und gemeinsame Verfahrensgarantien für die Bürger in den Rechtssystemen Europas zu schaffen. Am 16. Juni wurde der Bericht mit großer Mehrheit vom Plenum des Europäischen Parlaments angenommen.
Die Richtlinie legt fest, dass
- Verdolmetschung und Übersetzung in der Muttersprache des Beschuldigten zur Verfügung gestellt werden müssen oder in einer anderen Sprache, die er versteht und ihm ermöglicht sein Recht auf Verteidigung umfassend auszuüben.
- alle wesentlichen Dokumente, einschließlich der Entscheidung einer Person die Freiheit zu entziehen, der Anklage und aller Gerichtsurteile übersetzt werden sollten.
- ein Verdächtigter oder Beschuldigter das Recht hat sich über die Qualität der Verdolmetschung und Übersetzung sowie die Schulung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten zu beschweren.
- ein Verdächtigter und Beschuldigter das Recht hat die Entscheidung, ihm Verdolmetschung und Übersetzung während des Strafverfahrens zu verweigern, anzufechten.
Die Richtlinie muss innerhalb von 3 Jahren von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Weitere Informationsquellen:
Der Richtlinientext steht hier als Download zur Verfügung (Download[1]).
Weitere Informationen zur Richtlinie sind auf der Internetseite des Europäischen Parlaments zu finden (http://www.europarl.europa.eu/oeil/file.jsp?id=5840482).




